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Impressum, Widerruf + Widerrufsbutton, Gewährleistung bei Gebrauchtware

Die drei Pflichtbausteine, die gewerbliche Verkäuferkonten am häufigsten in die Abmahnung reiten.

Guide 7 8 Min Stand 08/2026 frei lesbar
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag stellt die allgemeine Rechtslage zum Stand 08/2026 dar. Er berücksichtigt weder deinen konkreten Sachverhalt noch deine Vertragsgestaltung und ersetzt keine anwaltliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Eine Prüfung einzelner Sachverhalte findet auch in unseren Foren, Chats und Support-Kanälen nicht statt. Rechtsprechung und Gesetzgebung ändern sich; für die Aktualität nach dem genannten Stand wird keine Gewähr übernommen.

Worum geht's

Sobald dein Konto gewerblich ist, gelten drei Pflichten sofort und gleichzeitig: Impressum, Widerrufsbelehrung und Gewährleistung. Das sind die billigsten Abmahngründe überhaupt, weil ein Mitbewerber sie in 30 Sekunden von außen prüfen kann, ohne etwas zu kaufen. Eine Abmahnung kostet dich schnell einen dreistelligen bis vierstelligen Betrag plus Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe. Seit dem 19.06.2026 kommt der Widerrufsbutton als vierte, ebenso leicht prüfbare Pflicht dazu.

Die Regeln

1. Impressum nach § 5 DDG

Seit dem 14.05.2024 steht die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5 DDG) – nicht mehr im TMG. Inhaltlich hat sich nichts geändert: Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Verlangt werden unter anderem:

Das gilt pro Verkäuferkonto, nicht pro Firma. Wer auf drei Marktplätzen verkauft, hinterlegt es dreimal.

PlattformWo es hingehört
eBayMein eBay → Kontoeinstellungen → Einstellungen für gewerbliche Verkäufer → „Rechtliche Informationen des Verkäufers"
AmazonSeller Central → Einstellungen → Verkäuferprofil bzw. die rechtlichen Angaben zum Konto
KauflandVerkäuferportal → Händlerprofil → rechtliche Informationen
Eigener ShopEigene Seite „Impressum", von jeder Unterseite mit maximal zwei Klicks erreichbar

Die Menüpfade ändern sich bei Amazon und Kaufland regelmäßig – prüfe nach jeder Umstellung, ob die Angaben auf einer echten Artikelseite auch sichtbar sind. Hinterlegt heißt nicht angezeigt.

Der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung ist erledigt: Die OS-Plattform wurde zum 20.07.2025 eingestellt, die Hinweis- und Verlinkungspflicht ist entfallen. Alte Rechtstexte enthalten ihn oft noch. Ein toter Pflichtlink ist kein Sicherheitspolster, sondern ein Angriffspunkt – raus damit.

2. Widerrufsrecht: 14 Tage

3. Widerrufsbutton (§ 356a BGB)

Seit dem 19.06.2026 müssen Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Normadressat ist der Unternehmer – unabhängig davon, wer die Oberfläche betreibt. Die Pflicht trifft dich also auch dann, wenn du über eine fremde Plattform verkaufst; den Betreiber musst du gegebenenfalls vertraglich dazu verpflichten. Anforderungen:

  1. Ein ständig verfügbarer, hervorgehobener Button mit eindeutiger Beschriftung wie „Vertrag widerrufen". „Stornieren", „Retoure" oder „Kontakt" reichen nicht.
  2. Eine Bestätigungsseite, auf der nur die zur Zuordnung nötigen Angaben abgefragt werden – Name, Bestell- oder Vertragsdaten, Kontaktdaten.
  3. Ein zweiter Button, der die Widerrufserklärung bestätigt.
  4. Eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, mit Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit.

Marktplatzverkauf – was gesichert ist und was nicht. Bauen kann die Funktion beim Marktplatzverkauf technisch nur der Plattformbetreiber. Verpflichtet bist trotzdem du: § 356a BGB adressiert den Unternehmer, nicht den Betreiber der Oberfläche. Auf „das kann nur Amazon korrekt umsetzen" kannst du dich im Abmahnfall nicht zurückziehen. Gerichtliche Entscheidungen liegen zu dieser Frage noch nicht vor, und in welchem Umfang Händler in Anspruch genommen werden, ist offen. Prüf, ob deine Plattform die Funktion bereitstellt, und dokumentiere das Ergebnis.

Sauber getrennt gehören dabei drei Ebenen, die auseinanderfallen können: die technische Bereitstellungspflicht, die zivilrechtliche Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs und die wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme. Wer nur „die Plattform macht das schon" denkt, vermischt sie.

Und das ist der Teil, der die meisten wirklich betrifft: Kaum ein Reseller verkauft ausschließlich über Marktplätze. Sobald du einen eigenen Shop, eine Landingpage oder einen Verkaufskanal über Social Media betreibst, musst du die Funktion dort selbst vorhalten – zweistufig mit „Vertrag widerrufen" und Bestätigungsschritt, durchgehend während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar, mit automatisierter Eingangsbestätigung. Die Marktplatz-Aussage oben ist keine allgemeine Entwarnung.

Was dir bei Verstößen wirklich droht

Die Reihenfolge der Risiken ist eine andere, als die meisten Fachbeiträge suggerieren.

Das Bußgeld ist das kleinste Risiko. § 19 UWG sanktioniert ausschließlich Verstöße gegen § 5c Abs. 1 UWG – also weitverbreitete Verstöße bzw. solche mit Unionsdimension im Rahmen koordinierter Durchsetzungsmaßnahmen. Für einen einzelnen Händler ist der Rahmen (bis 50.000 Euro, bei über 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz bis 4 %) praktisch bedeutungslos. Wer ihn neben jede Pflichtverletzung stellt, erzeugt Angst an der falschen Stelle.

Die Mitbewerber-Abmahnung hat an Schärfe verloren. Nach § 13 Abs. 4 UWG ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen, wenn ein Mitbewerber Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr abmahnt. Die klassische Abmahnung wegen Impressum oder Widerrufsbelehrung trägt sich für den Abmahnenden also nicht mehr. Das reale Risiko verschiebt sich damit zu Verbänden, für die dieser Ausschluss nicht gilt.

Die Vertragsstrafe ist der eigentliche Hebel. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, haftet bei jedem weiteren Verstoß – auch bei einem versehentlichen. Für einen Händler mit hunderten Angeboten ist das die weitaus größere Gefahr als die Kosten der Erstabmahnung. § 13a UWG begrenzt Vertragsstrafen bei Erstverstößen kleinerer Unternehmen, beseitigt das Risiko aber nicht.

Merksatz: Nicht die Abmahnung ruiniert dich, sondern die Unterlassungserklärung, die du darauf unterschreibst. Was du dort zusagst, musst du über Jahre in jedem einzelnen Angebot einhalten – siehe Kontosperre, Abmahnung, Finanzamt.

4. Gewährleistung, auch bei Gebrauchtware

Sichtbare Gebrauchsspuren sind kein Mangel, wenn du sie konkret beschreibst und bebilderst. „Guter Zustand" ist keine Beschreibung. „Displaykratzer 2 cm oben links, Akkukapazität 87 %" ist eine.

Die teuersten Fehler

Wenn's schiefgeht

  1. Abmahnung nicht ignorieren, aber auch nichts unterschreiben. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist meist zu weit gefasst und gilt zeitlich unbegrenzt. Fristen sind kurz, oft nur wenige Tage – Termin bei einem auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt hat Vorrang vor allem anderen.
  2. Verstoß sofort abstellen. Impressum ergänzen, Belehrung tauschen, Klausel entfernen – und zwar auf allen Konten gleichzeitig. Screenshot mit Datum als Nachweis sichern.
  3. Alte Listings mitziehen. Bestehende Angebote übernehmen geänderte Rechtstexte nicht automatisch. Massenupdate fahren und stichprobenartig auf einer echten Artikelseite kontrollieren.

Für die Grundeinrichtung siehe Startcheck, für die Statusfrage Privat oder gewerblich.

Stand & Quellen

Stand: 08/2026