Worum geht's
Sobald dein Konto gewerblich ist, gelten drei Pflichten sofort und gleichzeitig: Impressum, Widerrufsbelehrung und Gewährleistung. Das sind die billigsten Abmahngründe überhaupt, weil ein Mitbewerber sie in 30 Sekunden von außen prüfen kann, ohne etwas zu kaufen. Eine Abmahnung kostet dich schnell einen dreistelligen bis vierstelligen Betrag plus Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe. Seit dem 19.06.2026 kommt der Widerrufsbutton als vierte, ebenso leicht prüfbare Pflicht dazu.
Die Regeln
1. Impressum nach § 5 DDG
Seit dem 14.05.2024 steht die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5 DDG) – nicht mehr im TMG. Inhaltlich hat sich nichts geändert: Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Verlangt werden unter anderem:
- Name und Anschrift (ladungsfähig, kein Postfach), bei Gesellschaften Rechtsform und Vertretungsberechtigte
- Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, einschließlich E-Mail-Adresse
- Register und Registernummer, falls eingetragen
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden
- Zuständige Aufsichtsbehörde, falls dein Angebot zulassungspflichtig ist
Das gilt pro Verkäuferkonto, nicht pro Firma. Wer auf drei Marktplätzen verkauft, hinterlegt es dreimal.
| Plattform | Wo es hingehört |
|---|---|
| eBay | Mein eBay → Kontoeinstellungen → Einstellungen für gewerbliche Verkäufer → „Rechtliche Informationen des Verkäufers" |
| Amazon | Seller Central → Einstellungen → Verkäuferprofil bzw. die rechtlichen Angaben zum Konto |
| Kaufland | Verkäuferportal → Händlerprofil → rechtliche Informationen |
| Eigener Shop | Eigene Seite „Impressum", von jeder Unterseite mit maximal zwei Klicks erreichbar |
Die Menüpfade ändern sich bei Amazon und Kaufland regelmäßig – prüfe nach jeder Umstellung, ob die Angaben auf einer echten Artikelseite auch sichtbar sind. Hinterlegt heißt nicht angezeigt.
Der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung ist erledigt: Die OS-Plattform wurde zum 20.07.2025 eingestellt, die Hinweis- und Verlinkungspflicht ist entfallen. Alte Rechtstexte enthalten ihn oft noch. Ein toter Pflichtlink ist kein Sicherheitspolster, sondern ein Angriffspunkt – raus damit.
2. Widerrufsrecht: 14 Tage
- Frist: 14 Tage (§ 355 BGB). Beim Warenkauf beginnt sie, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat.
- Belehrung: Der Gesetzgeber stellt eine Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB bereit. Wer sie unverändert und korrekt ausgefüllt verwendet, ist auf der sicheren Seite. Eigene Formulierungen sind das häufigste Einfallstor für Fehler.
- Fehlende oder falsche Belehrung: Die Frist beginnt nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt dann erst 12 Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 BGB). Ein Artikel, den du im Januar verkauft hast, kann im Dezember des Folgejahres zurückkommen.
- Hinsendekosten: trägt der Unternehmer, allerdings nur in Höhe der günstigsten angebotenen Standardversandart.
- Rücksendekosten: trägt der Verbraucher – aber nur, wenn du ihn vorher darüber informiert hast (§ 357 Abs. 5 BGB). Ohne diese Information zahlst du. Ausnahme: bei sperrigen Waren, die nicht per Post gehen, holst du ab.
- Rückzahlung: binnen 14 Tagen und mit demselben Zahlungsmittel, das der Kunde genutzt hat. Du darfst die Rückzahlung zurückhalten, bis du die Ware zurück hast oder der Kunde den Versandnachweis erbringt.
- Wertersatz: Der Verbraucher schuldet Wertersatz nur, wenn der Wertverlust auf einen Umgang zurückgeht, der zur Prüfung von Beschaffenheit und Funktion nicht nötig war – und nur, wenn du korrekt über das Widerrufsrecht belehrt hast (§ 357a BGB). Achtung bei alten Vorlagen: Der Wertersatz stand früher in § 357 Abs. 7 BGB und wurde zum 28.05.2022 nach § 357a BGB ausgelagert. § 357 regelt heute: Abs. 1 Rückgewährfrist von 14 Tagen, Abs. 2 Lieferkosten, Abs. 3 Zahlungsmittel, Abs. 4 Zurückbehaltungsrecht, Abs. 5 Kosten der Rücksendung, Abs. 6 keine Rücksendepflicht bei Abholangebot, Abs. 7 Abholpflicht bei sperrigen Waren, Abs. 8 digitale Produkte. Die Rücksendekosten stehen allein in Abs. 5. Anprobieren ist Prüfung. Zwei Wochen tragen ist es nicht.
3. Widerrufsbutton (§ 356a BGB)
Seit dem 19.06.2026 müssen Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Normadressat ist der Unternehmer – unabhängig davon, wer die Oberfläche betreibt. Die Pflicht trifft dich also auch dann, wenn du über eine fremde Plattform verkaufst; den Betreiber musst du gegebenenfalls vertraglich dazu verpflichten. Anforderungen:
- Ein ständig verfügbarer, hervorgehobener Button mit eindeutiger Beschriftung wie „Vertrag widerrufen". „Stornieren", „Retoure" oder „Kontakt" reichen nicht.
- Eine Bestätigungsseite, auf der nur die zur Zuordnung nötigen Angaben abgefragt werden – Name, Bestell- oder Vertragsdaten, Kontaktdaten.
- Ein zweiter Button, der die Widerrufserklärung bestätigt.
- Eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, mit Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit.
Marktplatzverkauf – was gesichert ist und was nicht. Bauen kann die Funktion beim Marktplatzverkauf technisch nur der Plattformbetreiber. Verpflichtet bist trotzdem du: § 356a BGB adressiert den Unternehmer, nicht den Betreiber der Oberfläche. Auf „das kann nur Amazon korrekt umsetzen" kannst du dich im Abmahnfall nicht zurückziehen. Gerichtliche Entscheidungen liegen zu dieser Frage noch nicht vor, und in welchem Umfang Händler in Anspruch genommen werden, ist offen. Prüf, ob deine Plattform die Funktion bereitstellt, und dokumentiere das Ergebnis.
Sauber getrennt gehören dabei drei Ebenen, die auseinanderfallen können: die technische Bereitstellungspflicht, die zivilrechtliche Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs und die wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme. Wer nur „die Plattform macht das schon" denkt, vermischt sie.
Und das ist der Teil, der die meisten wirklich betrifft: Kaum ein Reseller verkauft ausschließlich über Marktplätze. Sobald du einen eigenen Shop, eine Landingpage oder einen Verkaufskanal über Social Media betreibst, musst du die Funktion dort selbst vorhalten – zweistufig mit „Vertrag widerrufen" und Bestätigungsschritt, durchgehend während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar, mit automatisierter Eingangsbestätigung. Die Marktplatz-Aussage oben ist keine allgemeine Entwarnung.
Was dir bei Verstößen wirklich droht
Die Reihenfolge der Risiken ist eine andere, als die meisten Fachbeiträge suggerieren.
Das Bußgeld ist das kleinste Risiko. § 19 UWG sanktioniert ausschließlich Verstöße gegen § 5c Abs. 1 UWG – also weitverbreitete Verstöße bzw. solche mit Unionsdimension im Rahmen koordinierter Durchsetzungsmaßnahmen. Für einen einzelnen Händler ist der Rahmen (bis 50.000 Euro, bei über 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz bis 4 %) praktisch bedeutungslos. Wer ihn neben jede Pflichtverletzung stellt, erzeugt Angst an der falschen Stelle.
Die Mitbewerber-Abmahnung hat an Schärfe verloren. Nach § 13 Abs. 4 UWG ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen, wenn ein Mitbewerber Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr abmahnt. Die klassische Abmahnung wegen Impressum oder Widerrufsbelehrung trägt sich für den Abmahnenden also nicht mehr. Das reale Risiko verschiebt sich damit zu Verbänden, für die dieser Ausschluss nicht gilt.
Die Vertragsstrafe ist der eigentliche Hebel. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, haftet bei jedem weiteren Verstoß – auch bei einem versehentlichen. Für einen Händler mit hunderten Angeboten ist das die weitaus größere Gefahr als die Kosten der Erstabmahnung. § 13a UWG begrenzt Vertragsstrafen bei Erstverstößen kleinerer Unternehmen, beseitigt das Risiko aber nicht.
Merksatz: Nicht die Abmahnung ruiniert dich, sondern die Unterlassungserklärung, die du darauf unterschreibst. Was du dort zusagst, musst du über Jahre in jedem einzelnen Angebot einhalten – siehe Kontosperre, Abmahnung, Finanzamt.
4. Gewährleistung, auch bei Gebrauchtware
- Mängelansprüche verjähren bei beweglichen Sachen in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
- Im ersten Jahr nach Gefahrübergang wird vermutet, dass ein Mangel schon bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). Praktisch heißt das: Du musst beweisen, dass er es nicht war.
- Bei gebrauchten Waren darfst du die Verjährung auf mindestens ein Jahr verkürzen – aber nur, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 2 BGB). Beide Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein. Ein Satz in den AGB oder in der Artikelbeschreibung erfüllt keine von beiden.
- Praktische Folge für dich – und die ist die wichtigste in diesem Guide: Auf eBay, Amazon und Kaufland kannst du den Bestellprozess nicht gestalten. Eine gesonderte, vom übrigen Vertragstext abgehobene Vereinbarung ist dort regelmäßig nicht darstellbar. Im Ergebnis bleibt es beim Marktplatzverkauf praktisch durchgehend bei zwei Jahren. Wer sich auf einen Ein-Jahres-Passus in seinen AGB verlässt, hat eine unwirksame Klausel und eine falsche Erwartung – und kalkuliert seine Rücklage für Reklamationen zu knapp.
- Ein pauschaler Ausschluss gegenüber Verbrauchern ist unwirksam. Sätze wie „Privatverkauf, keine Garantie, keine Rücknahme" auf einem gewerblichen Konto bewirken zwei Dinge: Die Gewährleistung gilt trotzdem voll, und du hast einen Abmahngrund geliefert.
- Gewährleistung ist Gesetz, Garantie ist freiwillig. Wer beides vermischt, macht aus einer Pflicht ein Werbeversprechen und haftet für beides.
Sichtbare Gebrauchsspuren sind kein Mangel, wenn du sie konkret beschreibst und bebilderst. „Guter Zustand" ist keine Beschreibung. „Displaykratzer 2 cm oben links, Akkukapazität 87 %" ist eine.
Die teuersten Fehler
- Kein oder unvollständiges Impressum auf dem Verkäuferkonto. Der häufigste Abmahngrund überhaupt. Abmahnkosten je nach Streitwert im dreistelligen bis vierstelligen Bereich, plus Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe beim nächsten Verstoß.
- Selbstgebaute Widerrufsbelehrung. Ein Formfehler und die Frist läuft nicht – Rückgaben bis 12 Monate und 14 Tage. Bei 300 Verkäufen im Jahr ist das ein offener Rückgabetopf über den kompletten Jahresumsatz.
- Rücksendekosten dem Kunden auferlegt, ohne vorher darüber zu informieren. Dann zahlst du sie. Bei 5 % Retourenquote und 5,50 € Rückporto sind das bei 1.000 Sendungen rund 275 € im Jahr, die nicht eingeplant waren.
- „Gekauft wie gesehen" bei Gebrauchtware an Verbraucher. Der Ausschluss ist unwirksam, du haftest zwei Jahre, und im ersten Jahr trägst du die Beweislast.
- Kein Widerrufsbutton im eigenen Shop. Seit 19.06.2026 Pflicht, von außen in Sekunden prüfbar und dadurch ein bequemes Abmahnziel.
Wenn's schiefgeht
- Abmahnung nicht ignorieren, aber auch nichts unterschreiben. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist meist zu weit gefasst und gilt zeitlich unbegrenzt. Fristen sind kurz, oft nur wenige Tage – Termin bei einem auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt hat Vorrang vor allem anderen.
- Verstoß sofort abstellen. Impressum ergänzen, Belehrung tauschen, Klausel entfernen – und zwar auf allen Konten gleichzeitig. Screenshot mit Datum als Nachweis sichern.
- Alte Listings mitziehen. Bestehende Angebote übernehmen geänderte Rechtstexte nicht automatisch. Massenupdate fahren und stichprobenartig auf einer echten Artikelseite kontrollieren.
Für die Grundeinrichtung siehe Startcheck, für die Statusfrage Privat oder gewerblich.
Stand & Quellen
Stand: 08/2026
- § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten, gesetze-im-internet.de
- § 356 BGB und § 357 BGB – Widerruf und Rechtsfolgen, gesetze-im-internet.de
- § 476 BGB – Abweichende Vereinbarungen, gesetze-im-internet.de
- Verordnung (EU) 2024/3228 – Einstellung der OS-Plattform zum 20.07.2025
- Einstellung der OS-Plattform zum 20.07.2025, IHK Osnabrück
