Worum geht's
Reselling heisst: einkaufen, um weiterzuverkaufen. Genau diese Absicht macht aus einem Privatverkauf einen gewerblichen Verkauf – nicht die Stückzahl, nicht der Umsatz. Wer trotzdem unter einem Privatkonto verkauft, riskiert zwei Rechnungen gleichzeitig: eine Abmahnung wegen fehlendem Impressum und Widerruf, und eine Nachzahlung beim Finanzamt. Seit DAC7 sieht das Finanzamt deine Plattformumsätze ausserdem ohne dein Zutun.
Die Regeln
1. Es sind zwei Fragen, nicht eine.
Sie werden getrennt beantwortet und können unterschiedlich ausgehen:
| Ebene | Massstab | Folge, wenn erfüllt |
|---|---|---|
| Steuerrecht | Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG: selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr | Gewerbeanmeldung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Umsatzsteuer |
| Zivil- und Wettbewerbsrecht | Unternehmer nach § 14 BGB: Handeln in Ausübung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit | Impressum, Widerrufsbelehrung, Gewährleistung, AGB |
Ein planmässiger Einkauf zum Weiterverkauf erfüllt die Merkmale in aller Regel schon beim ersten Artikel, weil die Wiederholungsabsicht von Anfang an vorliegt. Der Ausverkauf des eigenen Kellerinhalts ist etwas anderes – das ist Vermögensumschichtung.
2. Die kursierenden Zahlen sind keine Grenzen.
"Bis 25 Bewertungen bist du privat." "Unter 40 Verkäufen im Monat passiert nichts." Beides falsch. Die Gerichte entscheiden nach einer Gesamtschau aller Umstände. Die Zahlen aus Urteilen sind Indizien aus dem jeweiligen Einzelfall, keine Freibeträge:
- Wiederholter Handel mit gleichartigen Artikeln, besonders Neuware
- Planmässiger Einkauf mit Weiterverkaufsabsicht
- Regelmässigkeit und Dauer der Verkaufstätigkeit
- Verkauf für Dritte
- Professionelle Aufmachung: Shop-Logo, Serienfotos, Textbausteine, Mengenrabatte
Kein Gericht hat je gesagt: "Bis X ist es privat." Umgekehrt hat der BGH bei 91 angebotenen Artikeln ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bejaht (Urteil vom 04.12.2008 – I ZR 3/06, "Ohrclips"). Die Angebote verteilten sich auf zwei Zeiträume – Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 und 24.06. bis 01.07.2004 – und konzentrierten sich auf wenige Warenkategorien; zusammen mit weiteren Indizien reichte das. Das ist der Beleg dafür, wie schnell die Schwelle fällt, nicht dafür, dass 90 in Ordnung wären.
3. DAC7 / PStTG: was gemeldet wird.
Betreiber digitaler Plattformen müssen Verkäuferdaten erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern melden – bis zum 31. Januar für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr. Von dort gehen die Daten an dein Finanzamt.
Nicht gemeldet wird nur, wer als freigestellter Anbieter gilt. Für den Warenverkauf steht die Definition in § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG: weniger als 30 Verkäufe auf derselben Plattform im Meldezeitraum und dafür insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung. Beides muss zusammen erfüllt sein – ein Kriterium gerissen, und die Meldung geht raus.
Drei Punkte, die dabei regelmässig übersehen werden:
- Die Schwelle gilt pro Plattform und pro Jahr. Drei Plattformen bedeuten drei getrennte Zählungen.
- In die 2.000 Euro fliesst die Vergütung nach § 5 Abs. 2 PStTG ein: jedes Entgelt, das dir im Zusammenhang mit der Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, Versandkosten eingerechnet – abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen und Steuern. Für die Schwellenprüfung zählt also der gekürzte Betrag, nicht der Bruttoumsatz.
- Die Schwelle ist keine Steuerfreigrenze. Unter 30 Verkäufen und 2.000 Euro bist du nicht steuerfrei, sondern nur nicht automatisch gemeldet. Steuerpflicht und Gewerblichkeit richten sich weiter nach EStG und BGB.
Gemeldet werden neben den Umsatzzahlen deine Identitätsdaten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung sowie die je Quartal aufgeschlüsselte Vergütung und die einbehaltenen Gebühren.
4. Umstellen des Kontos – was passiert.
Bei eBay stellst du ein bestehendes Privatkonto in den Kontoeinstellungen selbst auf ein gewerbliches Konto um. Bei Kaufland gibt es diesen Schritt nicht: Der Marktplatz lässt nur gewerbliche Händler zu, einen Privatverkäufer-Status gibt es dort nicht. Du meldest dich von vornherein über die Händlerregistrierung als Gewerbetreibender an – mit Gewerbeschein oder Handelsregisterauszug, Steuernummer beziehungsweise USt-IdNr. und Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten; für die Artikel gilt EAN/GTIN-Pflicht.
Nach der Umstellung bei eBay musst du:
- Impressum, Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular und AGB hinterlegen
- USt-IdNr. eintragen, exakt passend zu den Finanzamtsdaten (Details im Guide Anmeldung & Stammdaten)
- Artikelzustand und Preisangaben inklusive Umsatzsteuerhinweis anpassen
- Alte Privat-Listings prüfen – laufende Angebote erben die Rechtstexte nicht rückwirkend
Bewertungen und Kontohistorie bleiben erhalten. Die Umstellung heilt vergangene Verkäufe nicht, aber sie stoppt den laufenden Verstoss. Weitermachen wie bisher verlängert ihn nur.
5. Umsatz auf mehrere Accounts verteilen: schlechte Idee.
Die Schwelle gilt pro Plattform, also splitten manche bewusst. Das funktioniert nicht:
- Die Meldung enthält deine Steuer-Identifikationsnummer. Beim Finanzamt laufen die Meldungen aller Plattformen unter derselben Nummer zusammen.
- Für die Gewerblichkeit zählt die Gesamtschau über alle Kanäle, nicht der einzelne Account.
- Bewusstes Aufteilen zur Umgehung ist kein Graubereich, sondern ein Verschleierungsindiz – im Steuerstrafrecht ein eigenes Thema (§ 370 AO).
- Die meisten Plattform-AGB verbieten Mehrfachkonten zur Umgehung von Pflichten und sperren beide Konten.
Wer Einkäufe von Tag eins mit Datum, Einkaufspreis und Beleg erfasst – etwa im Inventar von Flipcheck –, kann bei Rückfragen belegen, was Wareneinsatz war und was Privatbestand. Ohne diese Zuordnung schätzt das Finanzamt.
Die teuersten Fehler
- Gewerblich verkaufen unter Privatkonto – Abmahnung durch Mitbewerber oder Verband. Anwaltskosten plus strafbewehrte Unterlassungserklärung; beim nächsten Verstoss wird die Vertragsstrafe fällig.
- Keine oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung – die Widerrufsfrist verlängert sich nach § 356 Abs. 3 BGB auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Der Käufer kann ein Jahr später zurücktreten.
- "Privatverkauf, keine Gewährleistung, keine Rücknahme" – als Unternehmer ist der Ausschluss unwirksam und zusätzlich irreführend. Du haftest trotzdem, plus Wettbewerbsverstoss.
- Steuerlich nicht erfasst – Nachzahlung für alle offenen Jahre plus Nachzahlungszinsen von derzeit 0,15 % pro Monat, also 1,8 % im Jahr (§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1a AO). Den aktuell geltenden Satz vor eigenen Rechnungen prüfen, er wird periodisch überprüft.
- Splitting auf mehrere Accounts – Kontosperren auf der Plattform und ein deutlich schlechterer Ausgangspunkt gegenüber dem Finanzamt.
Wenn's schiefgeht
- Bei einer Abmahnung: Frist notieren, nichts unterschreiben. Die beigelegte Unterlassungserklärung ist regelmässig zu weit gefasst. Fristen sind kurz, oft wenige Tage – ignorieren führt zur einstweiligen Verfügung, die deutlich teurer wird. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder IT-Recht einschalten.
- Verkauf sofort rechtssicher machen. Angebote pausieren oder Rechtstexte einpflegen, bevor der nächste Verstoss dokumentiert wird. Details im Guide Impressum, Widerruf, Gewährleistung.
- Steuerlich sauber nachziehen. Gewerbeanmeldung und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nachholen, Unterlagen der Vorjahre zusammenstellen. Ob eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO der richtige Weg ist, hängt vom Einzelfall ab – das gehört zum Steuerberater, nicht in einen Guide.
Danach weiter mit Anmeldung & Stammdaten, Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung und Konto trennen, Belege sichern.
Dieser Guide erklärt die Regel, nicht deinen Fall. Für die Einordnung deiner konkreten Verkäufe ist ein Steuerberater oder Rechtsanwalt zuständig.
Stand & Quellen
Stand: 08/2026
- § 4 PStTG (Nutzer, Anbieter, freigestellter Anbieter): gesetze-im-internet.de/psttg/__4.html
- Bundeszentralamt für Steuern – Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DAC7/DPI) inkl. FAQ zum PStTG: bzst.de
- § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und § 14 BGB (Unternehmer): gesetze-im-internet.de
- § 356 Abs. 3 BGB (Widerrufsfrist ohne ordnungsgemässe Belehrung), §§ 233a, 238 AO (Nachzahlungszinsen): gesetze-im-internet.de
